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Bundesgesetz vom
20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)
Art. 18 Abs.
1d
Mit Haft oder Busse
wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung
Hunde wildern lässt.
Aargauisches Gesetz
über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd
(Jagdgesetz)
§ 8
*
Das Wild ist vor Katzen und Hunde, die ihm nachstellen und
es gefährden, angemessen zu schützen.
Vollziehungsverordnung
vom 28.8.69 zum kantonalen Gesetz über Wildschutz,
Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung)
§ 6
*
Im Wald müssen Hunde an der Leine geführt
werden.
* Ausgenommen sind
Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht
ihres Führers und Jagdhunde beim jagdlichen
Einsatz.
* Ausgenommen sind
ferner Hunde bei Dressurübungen, denen Gemeinderat und
Jagdpächter von Fall zu Fall oder generell zugestimmt
haben.
§ 7
*
Die Jagdberechtigten und die Organe der Jagdpolizei sind
befugt, Hunde von über 36 cm Risthöhe, die ohne
Begleitung im Wald oder mindestens 200m vom nächsten
Haus entfernt im Felde betroffen werden, zu beseitigen, wenn
der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt
ist.
* Andere Hunde
sowie als solche gekennzeichnete Sanitäts-, Polizei-
oder Militärhunde dürfen nur beseitigt werden,
wenn sie bei der Verfolgung von Wild betroffen werden und
der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt
ist.
* Beim Reissen von
Wild betroffene Hunde dürfen von den in Absatz 1
genannten Berechtigten in jedem Fall auf der Stelle
geschossen werden.
Bemerkungen:
Im
Tollwutsperrgebiet gelten die seuchenpolizeilichen
Bestimmungen, die vom Kant. Veterinäramt erlassen und
publiziert werden.
Finanzdepartement
Aargau - Schweiz - SEKTION JAGD + FISCHEREI
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